1006 Z. 37 f.). Nach Auffassung der Kammer wäre es in der Situation des Beschuldigten aber vielmehr angezeigt gewesen, eine Festanstellung anzunehmen und für ein regelmässiges Einkommen und damit einhergehend für den Schuldenabbau und die Deckung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen – wie insbesondere den Unterhalt für seine beiden Kinder – besorgt zu sein (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1019). Die hohen Schulden belegen, dass der Beschuldigte seine Finanzen in der Vergangenheit nie im Griff hatte und sie auch in absehbarer Zeit kaum in den Griff bekommen wird.