wonach er weder eine Tätowier-, noch eine Coiffeurausbildung gemacht und auch nie einen entsprechenden Kurs besucht hat). Der Beschuldigte scheint aber der Auffassung zu sein, sich zuerst selbständig machen zu wollen und erst nach Umsetzung seiner Träume seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu müssen (vgl. dazu die seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1002 Z. 25 f., Z. 37 ff., pag. 1006 Z. 37 f.).