Gleiches gilt jedoch auch für die vorher in Kuba verbrachte (Schul-)Zeit. Deshalb gilt der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 und 3.5.) noch nicht als in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB. Gemäss diesem Entscheid kann bei einer Härtefallprüfung nämlich nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Der Grad der Integration ist anhand weiterer Kriterien zu prüfen. Mit der beruflichen und sozialen Integration ist es beim Beschuldigten nicht weit her. Obwohl er nun schon fast zwanzig Jahre in der Schweiz lebt, ist es ihm nicht