948). Der entsprechende Nichtwiderruf im vorinstanzlichen Urteil vom 5. Dezember 2019 ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.1. erstinstanzliches Urteilsdispositivs; pag. 849). Dieser Verurteilung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der Beschuldigte eine Pistole, mit welcher ein Kollege in Grenchen zwei Mal durch eine Wohnungstüre geschossen hatte (versuchte vorsätzliche Tötung), bei sich im Keller versteckte und erst nachträglich herausrückte.