947 f.), er ist mithin massiv vorbestraft. Während in den beiden Urteilen aus dem Jahre 2010 nur vergleichsweise unbedeutende Geldstrafen (10 bzw. 5 Tagessätze) wegen Missbrauchs von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 aSVG) ausgesprochen wurden, hatten die späteren Verfehlungen dann wesentlich empfindlichere, überwiegend unbedingte Geldstrafen zur Folge: So wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2013 wegen versuchter Begünstigung noch zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu CHF 50.00 (3 Jahre Probezeit) und CHF 500.00 Busse verurteilt (pag. 948).