1012 Z. 1 ff.). Kontakt zu früheren Bekannten aus dem Drogenmilieu will der Beschuldigte keinen mehr haben, gab in der oberinstanzlichen Verhandlung aber an, von diesen Leuten noch kontaktiert worden zu sein (pag. 1007 Z. 24 ff.). Wie von der Vorinstanz erwähnt, wurde der Beschuldigte bereits zum wiederholten Male verurteilt. Im aktuellen Strafregisterauszug vom 10. August 2020 figurieren nicht weniger als sechs Urteile (vgl. pag. 947 f.), er ist mithin massiv vorbestraft.