8.4.2.1. Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. dazu die Erwägungen unter V.6. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung hiervor).