8.4.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist kubanischer Staatsbürger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, das Verlängerungsverfahren ist nach wie vor bei der Stadt Biel, ESD, hängig (vgl. pag. 945, pag. 961, pag. 967). Er ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.