Der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft, er habe sehr wohl gewusst, dass er nicht noch einmal straffällig werden dürfe. In solchen Fällen überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse praktisch immer. Die Verteidigung habe heute interessanterweise keinen einzigen Entscheid des Bundesgerichts zitiert, mit welchem die Landesverweisung nicht angeordnet worden sei. Ein mit dem Fall des Beschuldigten absolut vergleichbarer Entscheid sei aber BGer 6B_186/2020 vom 06.05.2020, E. 1.2. Dort sei eine Landesverweisung von 6 Jahren angeordnet worden.