Der Beschuldigte könne aber sehr wohl einen Pass erhalten. Ausgerechnet dieser Artikel sei von der Verteidigung nicht übersetzt worden. Der Beschuldigte sei zwar in der Schweiz zu einem gewissen Grad integriert – er habe die Kinder, die hier zur Schule gehen würden, und auch seine Mutter. Dies allein genüge aber bei all dem, was negativ ins Gewicht falle, nicht. Ein Härtefall müsse verneint werden. Und selbst wenn man den Härtefall noch knapp bejahen würde, würde das öffentliche Interesse immer noch das private Interesse überwiegen. Der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft, er habe sehr wohl gewusst, dass er nicht noch einmal straffällig werden dürfe.