em. Es sei ihm auch möglich, in Kuba einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen halte sie fest, dass es auch Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft Bern zur Landesverweisung gebe – sie verweise auf Ziff. 8 betreffend den Härtefall. Art. 23 des kubanischen Migrationsgesetzes regle, wie die kubanischen Staatsbürger wieder in den Besitz eines Passes kommen würden. Es möge sein, dass es nicht super einfach sein werde, da sich Leute mit einer BetmG-Vergangenheit bei einer anderen Behörde melden müssten. Dort werde geprüft, ob es noch zu einer Verfolgung im Inland kommen müsse. Der Beschuldigte könne aber sehr wohl einen Pass erhalten.