12 Besuchsrecht wahrnehmen, mehr aber nicht. Sowohl seine Mutter als auch die Kindsmutter der gemeinsamen Kinder seien bei der Betreuung nicht auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen. Sie hätten das gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten auch bisher alleine gemacht. Seiner Vaterrolle komme der Beschuldigte erst nach, seit das Strafverfahren laufe. Er wisse genau, dass man ansonsten nicht einmal über einen Härtefall sprechen müsste. Der Beschuldigte zahle auch keine Unterhaltsbeiträge.