8.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag. 1018). Zur Begründung führte Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Mutter, seine Kinder und seine Halbschwestern lebten hier. Der Beschuldigte habe keine Ausbildung und zahlreiche Vorstrafen.