Im Kanton Genf würde die vorliegende Situation gemäss Ziff. 6 der eingereichten Weisungen ganz klar als Härtefall beurteilt, da weniger als 3 Jahre Freiheitsstrafe beantragt würden und der Beschuldigte 12 Jahre lang in der Schweiz gewesen sei, kumulativ in der Schweiz wohne, eine gültige Aufenthaltsbewilligung habe und in den letzten Jahren nicht mehr als zwei Vorstrafen im Zusammenhang mit der Katalogtat gehabt habe. Es könne nicht sein, dass es hier im Kanton Bern strenger sei. Dem Beschuldigten müsse noch einmal eine Chance gegeben werden, er habe es nun verstanden;