Seine Vorstrafen seien nur SVG-Delikte. Die Legalprognose habe die Vorinstanz als nicht schlecht eingeschätzt und es sei davon auszugehen, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe eine bleibende Warnwirkung hinterlassen habe. Deshalb sei auch der teilbedingte Vollzug gewährt worden. Im Widerspruch dazu habe man aber andererseits das öffentliche Interesse an der Fernhaltung höher gewichtet als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, was aber nur aufgehen würde, wenn man eine Schlechtprognose stellen würde, was hier gerade nicht der Fall sei. Im Kanton Genf würde die vorliegende Situation gemäss Ziff.