11 den sei. Auch sei es in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden um viel grössere Drogenmengen gegangen. Dass die Menge der Betäubungsmittel entscheidend sei, habe auch die Vorinstanz so gesehen. Es habe sich bei den Kunden des Beschuldigten auch um Endabnehmer gehandelt, die bereits vorher konsumiert hätten, der Beschuldigte habe niemanden zum Drogenkonsum verleitet. Seine Vorstrafen seien nur SVG-Delikte.