Aufgrund von Corona habe das Geschäft nicht früher eröffnet werden können. Es gebe zwar schon noch Zweifel und viele offene Fragen, der Beschuldigte bemühe sich aber und es mache den Anschein, als komme es gut. Sie verweise dabei auch auf den Brief von F.________. Dafür, dass das Geschäft des Beschuldigten erst seit einem Monat offen sei, seien CHF 5'000.00 Einnahmen ein gutes Resultat. Er habe sich per Ende Juli auch von der Sozialhilfe abgemeldet. Gemäss Bundesgericht müsse die Katalogtat einen gewissen Schweregrad erreichen, so dass für die Landesverweisung eine Notwendigkeit bestehe.