9 des kubanischen Migrationsgesetzes und Art. 7 des Reglements würde der Beschuldigte nur einen Reisepass erhalten und müsste dann eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Es sei fraglich, ob ein Landesverweis unter diesen Umständen überhaupt durchführbar wäre. Es seien auch die Resozialisierungschancen zu prüfen. Der Beschuldigte habe damit begonnen, ein legales Leben zu führen. Er habe das Coiffeur- und Tattoo-Geschäft eröffnet und es selber renoviert. Aufgrund von Corona habe das Geschäft nicht früher eröffnet werden können.