Die längere Aufenthaltsdauer und die gute Integration seien als starkes Indiz für genügend starke private Interessen und die Bejahung eines Härtefalls zu gewichten. Hingegen habe der Beschuldigte zu Kuba keinen Bezug und dort auch keine Familie und keine Freunde, sondern nur entfernte Verwandte. Er habe nur 13 Jahre in Kuba gelebt und sei später einmal für zwei Wochen dort in den Ferien gewesen. Gemäss Art. 9 des kubanischen Migrationsgesetzes und Art. 7 des Reglements würde der Beschuldigte nur einen Reisepass erhalten und müsste dann eine Niederlassungsbewilligung beantragen.