Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würden dessen persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen. Von einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung sei deshalb abzusehen (pag. 895 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz ohne weitere Begründung auf die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 5 Jahren festgesetzt. Aus-