894 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte sei aber bereits zum wiederholten Male verurteilt worden, nun erstmals zu einer Freiheitsstrafe. Er gehe zurzeit keiner regelmässigen Arbeit nach und lebe von der Sozialhilfe. Seine finanziellen Verhältnisse hätten aber bereits zuvor nicht als geordnet bezeichnet werden können, weise er doch gemäss Betreibungsregisterauszug Schulden im Gesamtbetrag von CHF 239'956.31 auf. Der Beschuldigte habe bis zu seinem vierzehnten Altersjahr in Kuba gelebt und spreche fliessend Spanisch.