, S. 34 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Konkret führte die Vorinstanz aus, die Kinder des Beschuldigten seien sieben und zehn Jahre alt und lebten bei ihrer Mutter. Der Beschuldigte nehme wohl alle 14 Tage sein Besuchsrecht wahr, bezahle jedoch die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nicht. Die Mutter des Beschuldigten und seine zwei minderjährigen Halbschwestern lebten ebenfalls in der Schweiz. Eine Trennung von diesen Personen und besonders von seinen minderjährigen Kindern würde sicherlich eine gewisse Härte bedeuten (pag. 894 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).