9 8. Landesverweisung im vorliegenden Fall 8.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall und begründete dies in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Aufenthaltsrecht damit, dass die ausserordentlichen Umstände, die bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahren gegeben sein müssten, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege, im konkreten Fall nicht vorlägen (pag. 894 ff., S. 34 ff.