IV. Strafzumessung Schliesslich sind auch die von der Vorinstanz ausgesprochenen Verurteilungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, es wird an dieser Stelle auf die korrekte vorinstanzliche Strafzumessung verwiesen (pag. 887 ff., S. 27 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).