III. Rechtliche Würdigung Auch betreffend die rechtliche Würdigung erübrigen sich eigene Ausführungen der Kammer und es kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 881 ff., S. 21 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung und pag. 886, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG (mengenmässige Qualifikation) sowie denjenigen von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung) erfüllt.