Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber nicht drogenabhängig war bzw. ist und aus rein finanziellen Beweggründen mit Betäubungsmitteln handelte. Durch den Beschuldigten ebenfalls nicht mehr bestritten wird die Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung (Schuldspruch gemäss Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 848), so dass auch diesbezüglich auf das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 879 ff., S. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).