wie 0.52 g reines Kokain besessen und Anstalten zum Verkauf dieser Menge getroffen, vollumfänglich (Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 848). Die Kammer verweist betreffend den massgeblichen, erstellten Sachverhalt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 869 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung, insbesondere pag. 875, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber nicht drogenabhängig war bzw. ist und aus rein finanziellen Beweggründen mit Betäubungsmitteln handelte.