Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Nachdem er bezüglich der gehandelten Betäubungsmittelmenge bereits in erster Instanz weitgehend geständig war, akzeptiert der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Vorwurf, er habe in der Zeit von Sommer 2016 bis am 2. Juli 2018 in Biel und Umgebung an diverse Abnehmer total 267.9 g reines Kokain verkauft so-