II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.