Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. V.3. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) und V.4. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung