Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. II.3. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren) und V.5. (Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Neu zu entscheiden ist auch über Ziff. II.4. (Verurteilung zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und IV.1. (Bestimmung der amtlichen Entschädigung sowie des vollen Honorars). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff.