Damit sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei), II.1. und 2. (Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung), II.1. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten), II.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00), III. (Widerrufsverfahren), V.1. (Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung) sowie V.2. (Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone zur Vernichtung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in