Betäubungsmittelgesetz und Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung; 3. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 9 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten; 4. des Nichtwiderrufs der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Oktober 2013, aber der Verwarnung;