3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 18. März 2020 beantragte Rechtsanwältin C.________, es seien verschiedene Personen aus dem privaten Umfeld des Beschuldigten als Zeugen zu befragen (pag. 915 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 27. März 2020 die Abweisung des Beweisantrages (pag. 922 f.). Die Kammer wies den Antrag der Verteidigung auf oberinstanzliche Einvernahme mehrerer Zeugen mit begündetem Beschluss vom 22. April 2020 ab (pag. 924 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 10. August 2020, pag.