2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin C.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 namens und Auftrags des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 856). Die Berufungserklärung datiert vom 18. März 2020 und ging am 19. März 2020 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 914 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. März 2020 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 922).