II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz sah sodann vom Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs ab. Sie verwarnte den Beschuldigten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 849). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin C.________ fest (Ziff.