II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 47'793.55, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).