Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Davon wurden 9 Monate als vollziehbar erklärt, für eine Teilstrafe von 18 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 304 Tagen rechnete die Vorinstanz vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinausgehend auf die bedingt ausgesprochene Teilstrafe an (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).