von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen [recte: in der Zeit seit dem 5. April 2016 bis am 19. März 2018] durch Überweisen Lassen eines unbestimmten, im Drogenhandel erwirtschafteten Geldbetrags ins Ausland, frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5'310.35 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an Rechtsanwältin C.________. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit