Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 95 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Meyes, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwä- scherei, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 5. Dezember 2019 (PEN 19 516) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Be- schuldigter) mit Urteil vom 5. Dezember 2019 (pag. 846 ff.) von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich mehrfach begangen [recte: in der Zeit seit dem 5. April 2016 bis am 19. März 2018] durch Überweisen Lassen eines unbestimm- ten, im Drogenhandel erwirtschafteten Geldbetrags ins Ausland, frei, unter Auferle- gung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5'310.35 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteils- mässigen Entschädigung an Rechtsanwältin C.________. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der mengenmässig qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Sommer 2016 bis am 2. Juli 2018 [recte: in Biel und anderswo in der Schweiz] (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 848) sowie der Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung, begangen in der Zeit vom 25. März 2018 bis 30. März 2018 in Biel (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs; pag. 848), schuldig. Sie verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Davon wurden 9 Monate als vollziehbar erklärt, für eine Teilstrafe von 18 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 304 Tagen rechnete die Vorin- stanz vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinaus- gehend auf die bedingt ausgesprochene Teilstrafe an (Ziff. II.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00 (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 47'793.55, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. II.4. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz sah sodann vom Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs ab. Sie verwarnte den Beschuldigten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsver- fahren in der Höhe von CHF 300.00 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; pag. 849). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin C.________ fest (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 849 f.) und traf weitere Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 850 f.). 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin C.________ mit Eingabe vom 13. De- zember 2019 namens und Auftrags des Beschuldigten fristgerecht die Berufung an (pag. 856). Die Berufungserklärung datiert vom 18. März 2020 und ging am 19. März 2020 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 914 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. März 2020 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantrage (pag. 922). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 18. März 2020 beantragte Rechtsanwältin C.________, es seien verschiedene Personen aus dem privaten Umfeld des Beschuldigten als Zeugen zu befragen (pag. 915 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 27. März 2020 die Abweisung des Beweisantrages (pag. 922 f.). Die Kammer wies den Antrag der Verteidigung auf oberinstanzliche Einvernahme mehrerer Zeugen mit begündetem Beschluss vom 22. April 2020 ab (pag. 924 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 10. August 2020, pag. 947 f.), ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 7. August 2020 / 31. Juli 2020, pag. 939), beim Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, ein aktueller Betreibungsregisterauszug (Stand 21. August 2020, pag. 953 ff.) sowie bei der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit Ein- wohner- und Spezialdienste [ESD], ein Bericht betreffend Stand des Verfahrens um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten (datierend vom 26. August 2020, pag. 961 bzw. pag. 967) eingeholt. Am Tag vor der oberinstanzlichen Verhandlung, am 27. August 2020, reichte die Verteidigung zudem folgende Unterlagen ein (pag. 969 ff.): - Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Genf zur Landesverweisung, zuletzt aktualisiert am 11. Dezember 2019; - Änderungen des kubanischen Migrationsgesetzes (LEY DE MIGRACIÓN) sowie dessen Reglements (REGLAMENTO DE LA LEY DE MIGRACIÓN) vom 16. Oktober 2012, inkl. Übersetzung; - Erläuterungen zum kubanischen Migrationsgesetz, übergeben vom Beschuldigten am 26. August 2020; - Brief der Mutter des Beschuldigten, D.________, vom 25. August 2020; - Brief der Mutter der Kinder des Beschuldigten, E.________, vom 25. August 2020; - Brief eines Freundes des Beschuldigten, F.________, vom 24. August 2020; - Elektronische Anmeldung der GmbH-Gründung; - Übersicht der Einnahmen «G.________ (Tattoo- und Coiffeurgeschäft)» per 26. Augusut 2020. 3 Die Unterlagen wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 1001). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 28. August 2020 erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 1002 ff.). Rechtsanwältin C.________ reichte im Termin eine Bestätigung der Sozialdienste der Stadt Biel vom 21. August 2020 (pag. 1022) sowie Fotos des Coiffeurgeschäfts des Beschuldigten (pag. 1023) ein, welche allesamt zu den Akten erkannt wurden. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin C.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1015): «Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Dezember 2019 (PEN 19 516 / 529) sei teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. Die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziffer II/3) sei aufzuheben. 2. Die Anordnung zur Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem (Ziffer V/5) sei aufzuheben. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und vollumfäng- lich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfah- ren eine Entschädigung in der Höhe der heute eingereichten Kostennote auszurichten.» Staatsanwältin H.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung ihrerseits Folgendes (pag. 1018): «Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 5. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Geldwäscherei, unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung; 2. der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung; 3. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 9 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten; 4. des Nichtwiderrufs der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Oktober 2013, aber der Verwarnung; 5. der weiteren Verfügung betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Gegenstände zur Vernichtung. II. 1. A.________ sei zu einer Landesverweisung von 5 Jahren zu verurteilen. 2. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Im Weiteren sei zu verfügen: 4 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. I________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 2 BetmG) und der Stadt Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner und Spezialdienste, Bereich Migration (Art. 82 VZAE) mitzuteilen.» 5. Wechsel der Verteidigung Rechtsanwalt J.________ teilte mit Schreiben vom 28. September 2020 unter Bei- lage einer vom gleichen Tag datierenden Vollmacht mit, der Beschuldigte habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt; er ersuchte um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 1040). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit zusammenhängen- de Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. V.5. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 915). Damit sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei), II.1. und 2. (Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördli- cher Aufforderung), II.1. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten), II.2. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00), III. (Widerrufsverfahren), V.1. (Einziehung der beschlagnahmten Dro- gen und Drogenutensilien zur Vernichtung) sowie V.2. (Einziehung der beschlag- nahmten Mobiltelefone zur Vernichtung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. II.3. (Ver- urteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren) und V.5. (Verfügung betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Neu zu entscheiden ist auch über Ziff. II.4. (Verurteilung zu den anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten) und IV.1. (Bestimmung der amtlichen Entschädi- gung sowie des vollen Honorars). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. V.3. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) und V.4. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung 5 der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung sind unange- fochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Nachdem er bezüglich der gehandelten Betäubungsmittelmenge bereits in erster Instanz weitgehend geständig war, akzeptiert der Beschuldigte im Berufungsver- fahren den Vorwurf, er habe in der Zeit von Sommer 2016 bis am 2. Juli 2018 in Biel und Umgebung an diverse Abnehmer total 267.9 g reines Kokain verkauft so- wie 0.52 g reines Kokain besessen und Anstalten zum Verkauf dieser Menge ge- troffen, vollumfänglich (Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. erstinstanzliches Urteilsdis- positiv; pag. 848). Die Kammer verweist betreffend den massgeblichen, erstellten Sachverhalt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 869 ff., S. 9 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung, insbesondere pag. 875, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber nicht drogenab- hängig war bzw. ist und aus rein finanziellen Beweggründen mit Betäubungsmitteln handelte. Durch den Beschuldigten ebenfalls nicht mehr bestritten wird die Nichtabgabe ent- zogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung (Schuldspruch gemäss Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 848), so dass auch diesbezüglich auf das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 879 ff., S. 19 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung Auch betreffend die rechtliche Würdigung erübrigen sich eigene Ausführungen der Kammer und es kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 881 ff., S. 21 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung und pag. 886, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG (mengenmässige Qualifikation) sowie denjeni- gen von Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Nichtabgabe entzogener Ausweise trotz behördlicher Aufforderung) erfüllt. IV. Strafzumessung Schliesslich sind auch die von der Vorinstanz ausgesprochenen Verurteilungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, es wird an dieser Stelle auf die korrekte vorinstanzliche Strafzumessung verwiesen (pag. 887 ff., S. 27 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 6 V. Landesverweisung 7. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen ei- ner Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverwei- sung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332, E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fas- sung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seiner- seits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt wer- den. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kin- der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die 7 Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wie- dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliede- rungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). 8 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Auf- rechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind fol- gende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthalts- dauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheits- zustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Inter- essenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3; vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020, E 1.1.2.). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 27 ff. zu Art. 66a). 9 8. Landesverweisung im vorliegenden Fall 8.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall und begründete dies in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Aufenthaltsrecht damit, dass die ausserordentlichen Umstände, die bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahren gegeben sein müssten, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ei- ner Ausweisung überwiege, im konkreten Fall nicht vorlägen (pag. 894 ff., S. 34 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Konkret führte die Vorinstanz aus, die Kinder des Beschuldigten seien sieben und zehn Jahre alt und lebten bei ihrer Mutter. Der Beschuldigte nehme wohl alle 14 Tage sein Besuchsrecht wahr, bezahle jedoch die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nicht. Die Mutter des Beschuldigten und seine zwei minderjährigen Halb- schwestern lebten ebenfalls in der Schweiz. Eine Trennung von diesen Personen und besonders von seinen minderjährigen Kindern würde sicherlich eine gewisse Härte bedeuten (pag. 894 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Be- schuldigte sei aber bereits zum wiederholten Male verurteilt worden, nun erstmals zu einer Freiheitsstrafe. Er gehe zurzeit keiner regelmässigen Arbeit nach und lebe von der Sozialhilfe. Seine finanziellen Verhältnisse hätten aber bereits zuvor nicht als geordnet bezeichnet werden können, weise er doch gemäss Betreibungsregis- terauszug Schulden im Gesamtbetrag von CHF 239'956.31 auf. Der Beschuldigte habe bis zu seinem vierzehnten Altersjahr in Kuba gelebt und spreche fliessend Spanisch. In den vergangenen Jahren sei er bloss einmal in seinem Heimatland in den Ferien gewesen und habe dort keine näheren Verwandten. Er habe zwar einen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz absolviert, jedoch keine Ausbildung abge- schlossen. Auch seine Freizeit verbringe er vornehmlich mit Personen, die einen Bezug zum mittelamerikanischen Raum hätten. So stamme denn auch die Mutter seiner Kinder aus der Dominikanischen Republik. Von einer gelungenen wirtschaft- lichen oder persönlichen Integration in der Schweiz könne deshalb nicht ausge- gangen werden. Die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten würden zurzeit mit Physiotherapie und Fitnesstraining angegangen. Eine solche Behandlung wäre ohne weiteres auch in Kuba möglich. Schliesslich wäre es dem Beschuldigten auf- grund seiner Sprachkenntnisse und seiner teilweise im Herkunftsland erfolgten So- zialisation ohne weiteres möglich, sich dort wieder zu integrieren. Sollte sich sein Gesundheitszustand verbessern, stünde auch der dortigen Aufnahme einer Er- werbsarbeit nichts entgegen (pag. 895, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gestützt auf diese Überlegungen könne vorliegend nicht von einem schweren per- sönlichen Härtefall ausgegangen werden. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten aus der Schweiz würden dessen persönlichen In- teressen an einem Verbleib überwiegen. Von einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung sei deshalb abzusehen (pag. 895 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz ohne weitere Begrün- dung auf die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 5 Jahren festgesetzt. Aus- 10 serdem wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als ange- messen erachtet und verfügt (pag. 896, S. 36 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 8.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Sie bean- tragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (pag. 1015). Zur Begründung führte Rechtsanwältin C.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung im Wesentlichen aus, ihr Klient lebe bereits seit 20 Jahren in der Schweiz, werde zum allerersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und habe die ganze Familie hier in der Schweiz – seine Mutter, seine Kinder und die Halb- schwestern, für die er eine Vaterrolle eingenommen habe. Es stimme zwar, dass seine Kinder nicht bei ihm wohnten, sondern bei deren Mutter. Er kümmere sich aber sehr um sie und verbringe viel Zeit mit den 8- und 10-jährigen Kindern, was auch für die Kindsmutter wichtig sei. Für die Kinder sei ein Leben in Kuba unzu- mutbar, da ihre Mutter hier in der Schweiz lebe. Eine Landesverweisung würde somit bedeuten, dass die Kinder ihren Vater fünf Jahre lang nicht mehr sehen wür- den. Dass der Beschuldigte mit der Familie eine nahe, echte und tatsächlich geleb- te Beziehung lebe, sei eindeutig. Der Beschuldigte habe auch die Schule in der Schweiz absolviert, es habe sich um eine sehr prägende Zeit gehandelt. Er spre- che gut Deutsch und Französisch und habe eine gültige Niederlassungsbewilli- gung. Man könne von einer sehr engen, sozialen Beziehung zur Schweiz sprechen. Die längere Aufenthaltsdauer und die gute Integration seien als starkes Indiz für genügend starke private Interessen und die Bejahung eines Härtefalls zu gewich- ten. Hingegen habe der Beschuldigte zu Kuba keinen Bezug und dort auch keine Familie und keine Freunde, sondern nur entfernte Verwandte. Er habe nur 13 Jahre in Kuba gelebt und sei später einmal für zwei Wochen dort in den Ferien gewesen. Gemäss Art. 9 des kubanischen Migrationsgesetzes und Art. 7 des Reglements würde der Beschuldigte nur einen Reisepass erhalten und müsste dann eine Nie- derlassungsbewilligung beantragen. Es sei fraglich, ob ein Landesverweis unter diesen Umständen überhaupt durchführbar wäre. Es seien auch die Resozialisie- rungschancen zu prüfen. Der Beschuldigte habe damit begonnen, ein legales Le- ben zu führen. Er habe das Coiffeur- und Tattoo-Geschäft eröffnet und es selber renoviert. Aufgrund von Corona habe das Geschäft nicht früher eröffnet werden können. Es gebe zwar schon noch Zweifel und viele offene Fragen, der Beschul- digte bemühe sich aber und es mache den Anschein, als komme es gut. Sie ver- weise dabei auch auf den Brief von F.________. Dafür, dass das Geschäft des Be- schuldigten erst seit einem Monat offen sei, seien CHF 5'000.00 Einnahmen ein gutes Resultat. Er habe sich per Ende Juli auch von der Sozialhilfe abgemeldet. Gemäss Bundesgericht müsse die Katalogtat einen gewissen Schweregrad errei- chen, so dass für die Landesverweisung eine Notwendigkeit bestehe. In all den von ihr zitierten Fällen, in denen das Bundesgericht die Anordnung einer Landesver- weisung bestätigt habe (BGer 6B_50/2020 vom 3. März 2020; 6B_344/2020 vom 9. Juli 2020; 2C_440/2020 vom 23. Juli 2020), sei der Betroffene schon früher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diesen Tätern habe man eine Chance ge- geben, trotzdem seien sie wieder straffällig geworden. Vorliegend sei es anders; es sei das allererste Mal, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wor- 11 den sei. Auch sei es in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden um viel grössere Drogenmengen gegangen. Dass die Menge der Betäubungsmittel entscheidend sei, habe auch die Vorinstanz so gesehen. Es habe sich bei den Kunden des Be- schuldigten auch um Endabnehmer gehandelt, die bereits vorher konsumiert hät- ten, der Beschuldigte habe niemanden zum Drogenkonsum verleitet. Seine Vor- strafen seien nur SVG-Delikte. Die Legalprognose habe die Vorinstanz als nicht schlecht eingeschätzt und es sei davon auszugehen, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe eine bleibende Warnwirkung hinterlassen habe. Deshalb sei auch der teilbedingte Vollzug gewährt worden. Im Widerspruch dazu habe man aber an- dererseits das öffentliche Interesse an der Fernhaltung höher gewichtet als das pri- vate Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, was aber nur aufge- hen würde, wenn man eine Schlechtprognose stellen würde, was hier gerade nicht der Fall sei. Im Kanton Genf würde die vorliegende Situation gemäss Ziff. 6 der eingereichten Weisungen ganz klar als Härtefall beurteilt, da weniger als 3 Jahre Freiheitsstrafe beantragt würden und der Beschuldigte 12 Jahre lang in der Schweiz gewesen sei, kumulativ in der Schweiz wohne, eine gültige Aufenthalts- bewilligung habe und in den letzten Jahren nicht mehr als zwei Vorstrafen im Zu- sammenhang mit der Katalogtat gehabt habe. Es könne nicht sein, dass es hier im Kanton Bern strenger sei. Dem Beschuldigten müsse noch einmal eine Chance gegeben werden, er habe es nun verstanden; gemäss den Schlussbemerkungen des Beschuldigten im Leumundsbericht, habe er mit dem BetmG abgeschlossen, arbeite viel zu hart, um alles aufs Spiel zu setzen und möchte eine Zukunft mit den Kindern, den Schwestern und der Mutter in der Schweiz. Eine Verwarnung genüge. Für ihn als Ersttäter wäre eine Landesverweisung komplett unverhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vermöchten die privaten Interes- sen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen (vgl. zum Ganzen pag. 1015 ff.). 8.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich die Verurteilung zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (pag. 1018). Zur Begründung führte Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Mutter, seine Kinder und seine Halbschwestern lebten hier. Der Beschuldigte habe keine Ausbildung und zahlrei- che Vorstrafen. Die Mutter der Kinder komme aus der Dominikanischen Republik, seine Kollegen seien auch aus diesem Raum gekommen. Erst in der oberinstanzli- chen Verhandlung habe man erstmals gehört, dass der Beschuldigte zwei Schwei- zer Freunde habe und vor einem Monat ein Geschäft aufgemacht habe. Er habe zwar in diesem ersten Monat Einnahmen gehabt, aber nur 50% davon seien von unbekannten Kunden. Ausserdem habe er ja auch noch Ausgaben. Coiffeurge- schäfte und Tattoogeschäfte würden wie Pilze aus dem Boden schiessen und ge- nauso schnell wieder eingehen. Es wäre dem Beschuldigten höher anzurechnen gewesen, wenn er einfach eine Festanstellung angenommen hätte. Es sei auch schlicht nicht realistisch, dass er sich zwei Wochen im Monat um die Kinder küm- mere, wenn er 100% arbeite. Es werde auch in Zukunft so bleiben – er werde das 12 Besuchsrecht wahrnehmen, mehr aber nicht. Sowohl seine Mutter als auch die Kindsmutter der gemeinsamen Kinder seien bei der Betreuung nicht auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen. Sie hätten das gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten auch bisher alleine gemacht. Seiner Vaterrolle komme der Beschul- digte erst nach, seit das Strafverfahren laufe. Er wisse genau, dass man ansonsten nicht einmal über einen Härtefall sprechen müsste. Der Beschuldigte zahle auch keine Unterhaltsbeiträge. Klar sei die Trennung von den Kindern hart, dies sei aber bei jeder Landesverweisung der Fall, da sei das Bundesgericht sehr streng. Man könne den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die so- ziale, kulturelle oder persönliche Integration in der Schweiz sei einfach gering. Die Niederlassungsbewilligung sei zwar schon gültig – aber nur, weil das Verfahren um Verlängerung noch sistiert sei. Ob das nach dem Urteil der Kammer so bleibe sei aber unklar. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien katastrophal, er habe Schulden in der Höhe von mindestens CHF 200'000.00. Man spreche vorlie- gend von einer Anwesenheitsdauer in der Schweiz von 19 Jahren. Immerhin die Hälfte seines Lebens und die prägenden Jahre habe der Beschuldigte aber in Kuba verbracht. Auch die gesundheitlichen Probleme stünden einer Landesverweisung nicht entgegen, eine Behandlung sei auch in Kuba möglich. Auch die Wiederein- gliederung in Kuba sei möglich, der Beschuldigte habe dort Tanten, er spreche fliessend Spanisch, sei dort zur Schule gegangen und habe sich schliesslich auch in der Schweiz in einem multikulturellen Umfeld bewegt – zumindest bis vor kurz- em. Es sei ihm auch möglich, in Kuba einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu den von der Verteidigung eingereichten Unterlagen halte sie fest, dass es auch Wei- sungen der Generalstaatsanwaltschaft Bern zur Landesverweisung gebe – sie verweise auf Ziff. 8 betreffend den Härtefall. Art. 23 des kubanischen Migrationsge- setzes regle, wie die kubanischen Staatsbürger wieder in den Besitz eines Passes kommen würden. Es möge sein, dass es nicht super einfach sein werde, da sich Leute mit einer BetmG-Vergangenheit bei einer anderen Behörde melden müssten. Dort werde geprüft, ob es noch zu einer Verfolgung im Inland kommen müsse. Der Beschuldigte könne aber sehr wohl einen Pass erhalten. Ausgerechnet dieser Arti- kel sei von der Verteidigung nicht übersetzt worden. Der Beschuldigte sei zwar in der Schweiz zu einem gewissen Grad integriert – er habe die Kinder, die hier zur Schule gehen würden, und auch seine Mutter. Dies allein genüge aber bei all dem, was negativ ins Gewicht falle, nicht. Ein Härtefall müsse verneint werden. Und selbst wenn man den Härtefall noch knapp bejahen würde, würde das öffentliche Interesse immer noch das private Interesse überwiegen. Der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft, er habe sehr wohl gewusst, dass er nicht noch einmal straffällig werden dürfe. In solchen Fällen überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse praktisch immer. Die Verteidigung habe heute interessanterweise keinen einzigen Entscheid des Bundesgerichts zitiert, mit welchem die Landesver- weisung nicht angeordnet worden sei. Ein mit dem Fall des Beschuldigten absolut vergleichbarer Entscheid sei aber BGer 6B_186/2020 vom 06.05.2020, E. 1.2. Dort sei eine Landesverweisung von 6 Jahren angeordnet worden. Der betroffene Alge- rier, ein selbständiger Coiffeur, lebe mit seiner Frau und seinen zwei Kindern zu- sammen und seit 25 Jahren in der Schweiz. Er habe zwei kleine Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und sei noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. 13 Dennoch habe das Bundesgericht auch in diesem Fall die Anordnung einer Lan- desverweisung bestätigt. Auch im vorliegenden Fall sei die Landesverweisung zu bestätigen, die Dauer auf 5 Jahre festzulegen und im SIS auszuschreiben (vgl. zum Ganzen pag. 1019 f.). 8.4 Beurteilung durch die Kammer 8.4.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist kubanischer Staatsbürger und verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C, das Verlängerungsverfahren ist nach wie vor bei der Stadt Bi- el, ESD, hängig (vgl. pag. 945, pag. 961, pag. 967). Er ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen rechtskräftig we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Da- bei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Re- gelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 8.4.2 Härtefallprüfung 8.4.2.1. Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. dazu die Er- wägungen unter V.6. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverwei- sung hiervor). 8.4.2.2. Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Gesundheitszustand Der Beschuldigte wurde am 18. Februar 1988 in Camagüey, Kuba, geboren. Am 26. Juli 2001 reiste er zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Ab dann be- suchte er in Biel die Schule. Weil er keine Lehrstelle fand, absolvierte er noch das 10. Schuljahr. Auch in der Zeit danach gestaltete sich die Lehrstellensuche offen- bar schwierig; zuerst fand er sechs Monate lang nichts, dann machte er zwei bis drei Monate lang ein Verkaufspraktikum. Weder in dieser Branche noch bei K.________ (Coiffeurgeschäft) klappte es letztlich mit einer Lehrstelle. Obwohl der Beschuldigte ununterbrochen in Biel wohnte, konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Er arbeitete meist temporär, u.a. als Kochgehilfe, Maler, Bauhandlanger, Dachde- cker, und Heizungsinstallateur. Die zeitlich längste Anstellung, welche fast drei Jah- re dauerte, hatte er angeblich bei L.________ (Kabelnetzgesellschaft). Zuletzt ar- beitete er bei einem Unterakkordanten der Post im Auslieferdienst. Schliesslich war er auch schon während einer gewissen Zeit als Coiffeur tätig, eine Tätigkeit, die er 14 gemäss aktuellem Leumundsbericht seit dem 25. Juli 2020 auch im neu eröffneten «G.________ (Tattoo- und Coiffeurgeschäft)» selbständig ausführt. Unklar ist, ob die «G.________ (Tattoo- und Coiffeurgeschäft) GmbH» bereits im Handelsregister eingetragen ist; das von der Verteidigung eingereichte und von ihr als «Elektroni- sche Anmeldung der GmbH-Gründung» betitelte Dokument gibt darüber keinen Aufschluss (vgl. pag. 993 ff.). Dazwischen war der Beschuldigte über weite Stre- cken arbeitslos. Für eine Dauer von mehr als fünf Jahren bezog er Sozialhilfeleis- tungen im Umfang von total CHF 66'492.75 (pag. 578). Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. Mai 2019 bis zur Aufnahme der selbständigen Erwerbs- tätigkeit als Coiffeur/Tätowierer im Juli 2020 war er wieder sozialhilfeabhängig. Zu- dem hat der Beschuldigte hohe Schulden. Gemäss dem oberinstanzlich eingehol- ten Betreibungsregisterauszug, datierend vom 21. August 2020 (pag. 953 ff.), be- laufen sich diese aktuell auf über CHF 200'000.00. Seine Freizeit will der Beschuldigte zuletzt in die Renovation des Salons investiert haben (vgl. pag. 1007 Z. 13 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung machte er zudem erstmals geltend, er habe zwei Freunde in der Schweiz – F.________ und seine Kollegin M.________ (pag. 1007 Z. 19 ff., pag. 1012 Z. 8 f. und Z. 11 ff.). Wobei er zu F.________ gemäss eigenen Aussagen erst seit der erstinstanzlichen Verhandlung im Dezember 2019, also erst seit rund einem halben Jahr engen Kon- takt hat (vgl. pag. 1012 Z. 1 ff.). Kontakt zu früheren Bekannten aus dem Drogen- milieu will der Beschuldigte keinen mehr haben, gab in der oberinstanzlichen Ver- handlung aber an, von diesen Leuten noch kontaktiert worden zu sein (pag. 1007 Z. 24 ff.). Wie von der Vorinstanz erwähnt, wurde der Beschuldigte bereits zum wiederholten Male verurteilt. Im aktuellen Strafregisterauszug vom 10. August 2020 figurieren nicht weniger als sechs Urteile (vgl. pag. 947 f.), er ist mithin massiv vorbestraft. Während in den beiden Urteilen aus dem Jahre 2010 nur vergleichsweise unbe- deutende Geldstrafen (10 bzw. 5 Tagessätze) wegen Missbrauchs von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 aSVG) ausgesprochen wurden, hatten die späteren Verfehlungen dann wesentlich empfindlichere, überwiegend unbedingte Geldstrafen zur Folge: So wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2013 wegen versuchter Begünstigung noch zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagesssätzen zu CHF 50.00 (3 Jahre Probezeit) und CHF 500.00 Busse verurteilt (pag. 948). Der entsprechende Nichtwiderruf im vorin- stanzlichen Urteil vom 5. Dezember 2019 ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III.1. erstinstanzliches Urteilsdispositivs; pag. 849). Dieser Verurteilung liegt der Sach- verhalt zu Grunde, dass der Beschuldigte eine Pistole, mit welcher ein Kollege in Grenchen zwei Mal durch eine Wohnungstüre geschossen hatte (versuchte vor- sätzliche Tötung), bei sich im Keller versteckte und erst nachträglich herausrückte. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Mai 2015 wurde der Beschuldigte sodann wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kon- trollschildern zu einer nunmehr unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 und CHF 300.00 Busse verurteilt (pag. 948). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. September 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- 15 nung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 (pag. 948). Und mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 27. Oktober 2016 schliesslich wurde der Beschuldigte wegen Nicht- abgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstra- fe von 55 Tagessätzen zu CHF 40.00 verurteilt (pag. 948). Von diesen Urteilen un- beeindruckt machte sich der Beschuldigte dann ab Sommer 2016 der im vorliegen- den Verfahren beurteilten qualifizierten BetmG-Widerhandlungen (in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 848) schuldig. Dafür resultiert nun erstmals eine Freiheitsstrafe. Den Beschuldigten plagen angeblich seit der Untersuchungshaft, während welcher er viel Gewicht (27 kg) verloren hat, Rückenprobleme. Gemäss seinen eigenen Angaben erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Diverse Therapien, Physiotherapie und Infiltrationen hätten bis jetzt nichts genützt, eine Operation sei derzeit nicht möglich (vgl. pag. 1007 Z. 35 ff. und Z. 40 f.). Er habe die Arbeit als Tätowierer und Coiffeur aufgeteilt, so dass er jeweils die Körperhaltung wechseln könne. Konkret will der Beschuldigte von Montag bis Mittwoch als Tätowierer arbeiten und von Donnerstag bis Sonntag als Coiffeur (pag. 1013 Z. 28 ff.). Ansonsten ist er gemäss seinen eigenen, in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigten Angaben gesund (vgl. pag. 1003 Z. 8 ff.). Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht einzig die vergleichsweise lan- ge Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Umstand, dass der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, für einen Härtefall. Der Beschuldigte kam im Alter von etwas mehr als 13 Jahren in die Schweiz. Er hat hier die Oberstufe besucht und einen nicht unwesentlichen und prägenden Teil seiner Kind- heit/Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Gleiches gilt jedoch auch für die vorher in Kuba verbrachte (Schul-)Zeit. Deshalb gilt der Beschuldigte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 und 3.5.) noch nicht als in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB. Gemäss diesem Entscheid kann bei einer Härtefallprüfung nämlich nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Der Grad der Integration ist anhand weiterer Kriterien zu prüfen. Mit der beruflichen und sozialen Integration ist es beim Beschuldigten nicht weit her. Obwohl er nun schon fast zwanzig Jahre in der Schweiz lebt, ist es ihm nicht gelungen, beruflich so Fuss zu fassen, dass er auf eigenen Beinen stehen kann. Daran ändert auch nichts, dass er sich jetzt – notabene zum zweiten Mal (pag. 398 Z. 68 f.) – als Coiffeur/Tätowierer selbständig gemacht hat. Im Gegenteil. Es spricht eher nicht für den Beschuldigten, wenn er sich nun entgegen seinen Beteuerungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. April 2019 (vgl. pag. 399 Z. 99 f., wonach er jederzeit wieder bei der Post anfangen könne und er dieses Stellenangebot auch annehmen würde) und nach Vorlage der Bestätigung der N.________ (GmbH) in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 808.2, pag. 812 Z. 43 f., wonach er sofort als Chauffeur der Kategorie B angestellt werden könne), nun stattdessen erneut in ein wirtschaftlich höchst unsicheres Abenteuer stürzt. Nach Ansicht der Kammer befindet ist der Beschuldigte aktuell nämlich 16 schlicht nicht in der Position, risikobehaftete Träume verwirklichen zu können. Erst recht nicht, wenn er in Bezug auf die beruflichen Träume nicht einmal über eine entsprechende Ausbildung verfügt und für sein Geschäft auch keinen Businessplan vorweisen kann (vgl. pag. 1010 Z. 30 ff. und pag. 1011 Z. 1 ff. und Z. 15 ff. wonach er weder eine Tätowier-, noch eine Coiffeurausbildung gemacht und auch nie einen entsprechenden Kurs besucht hat). Der Beschuldigte scheint aber der Auffassung zu sein, sich zuerst selbständig machen zu wollen und erst nach Umsetzung seiner Träume seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu müssen (vgl. dazu die seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1002 Z. 25 f., Z. 37 ff., pag. 1006 Z. 37 f.). Nach Auffassung der Kammer wäre es in der Situation des Be- schuldigten aber vielmehr angezeigt gewesen, eine Festanstellung anzunehmen und für ein regelmässiges Einkommen und damit einhergehend für den Schulden- abbau und die Deckung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen – wie insbe- sondere den Unterhalt für seine beiden Kinder – besorgt zu sein (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanz- lichen Verhandlung, pag. 1019). Die hohen Schulden belegen, dass der Beschul- digte seine Finanzen in der Vergangenheit nie im Griff hatte und sie auch in abseh- barer Zeit kaum in den Griff bekommen wird. Seine Rechnung kann nämlich schon deshalb nicht aufgehen, weil er die im ersten Monat seit der Eröffnung des Ge- schäfts gemachten Einnahmen bereits als Geschäftserfolg verbucht, gleichzeitig aber sämtliche laufenden Ausgaben wie beispielsweise die monatliche Miete für das Geschäftslokal schlicht ignoriert (vgl. pag. 997 f., pag. 1003 Z. 23 f. und Z. 26 f.) und für die Anschaffung der Inventur und die Gründung der GmbH sogar noch neue Schulden gemacht hat (vgl. pag. 1003 Z. 33 f., Z. 36 f., wonach er aus seinem Kollegenkreis CHF 8'000.00 für die Anschaffung der notwendigen Ausstat- tung erhalten habe sowie pag. 1004 Z. 14 ff. und pag. 1014 Z. 30 ff., wonach er die für die GmbH-Gründung erforderlichen CHF 20'000.00 von seinem Freund F.________ erhalten habe.). Offensichtlich ohne jeglichen Bezug zur Realität und ohne zumindest einen Businessplan erstellt zu haben, scheint der Beschuldigte ernsthaft davon auszugehen, mit seinem Geschäft die bestehenden hohen Schul- den von über CHF 200'000.00 zurückzahlen und sogar noch weitere finanzielle Verpflichtungen eingehen zu können, spricht er doch davon, er wolle in naher Zu- kunft sogar Mitarbeiter anstellen (vgl. pag. 1004 Z. 33 ff. und Z. 40 ff., pag. 1014 Z. 1 ff., Z. 9 ff. und Z. 15 ff.). Wie er nach Berücksichtigung sämtlicher Ausgaben und der Rückzahlung der Schulden noch von seinen Einkünften leben können will, erschliesst sich der Kammer nicht und konnte der Beschuldigte in der oberinstanz- lichen Verhandlung auch nicht überzeugend erklären (vgl. pag. 1007 Z. 1 ff.). Hinzu kommt, dass die bisherigen Einnahmen zu 50% von Freunden und Bekannten des Beschuldigten stammten (pag. 1013 Z. 14 ff., Z. 20 f.) und somit nicht automatisch jeden Monat gleich hoch ausfallen werden. Schliesslich scheint der Beschuldigte der Auffassung zu sein, dass er alle künftigen Einnahmen aus seinem Coiffeur- /Tattoo-Geschäft für sich verwenden darf, während für seine laufenden Verpflich- tungen – wie den Kindesunterhalt oder die Krankenkassenprämien – nach wie vor der Sozialdienst, mithin die Allgemeinheit, aufkommen soll (pag. 1005 Z. 18 ff., Z. 25 ff., Z. 30 f., pag. 1006 Z. 12 ff. und Z. 22 ff., Z. 33 ff.). Die berufliche und fi- nanzielle Situation des Beschuldigten war und ist also nach wie vor höchst unsicher 17 und von einer dauerhaften Integration kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Ebenfalls negativ zu beurteilen ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten. Offensichtlich vermochten die Verurteilungen den Beschuldigten nicht nachhaltig zu beeindrucken. Bezeichnenderweise begann der Beschuldigte mit dem Betäu- bungsmittelhandel bzw. fuhr er in einem Zeitpunkt (Herbst 2016) damit fort, als ihm gleich zwei Strafbefehle ins Haus flatterten. Er beachtete die Schweizer Rechts- ordnung mehrfach nicht. Ob die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Unter- suchungshaft und der bedingt ausgesprochene Strafteil ihn nachhaltig zu beeindru- cken vermögen, wird sich zeigen müssen. Immerhin kann positiv vermerkt werden, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. Mai 2019 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Andererseits fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Vorstrafen nach wie vor nicht einsichtig zu sein scheint (vgl. dazu pag. 1008 Z. 25 ff.). Aus der Tatsache, dass er zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, lässt sich schliesslich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1015 und pag. 1017), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere stellt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Kriteri- um für das Vorliegen eines Härtefalls dar. Die soziale Integration des Beschuldigten scheint ebenfalls nur vordergründig zu sein bzw. beschränkt sich gemäss seinen eigenen Angaben auf einen äusserst kleinen, zwei Personen umfassenden Freundeskreis sowie die eigene Familie (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiernach). Schliesslich ist auch der Gesundheits- zustand des Beschuldigten nicht so, dass eine gute ärztliche Versorgung aussch- liesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landesverweisung für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen würde. Zusammengefasst lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zwar schon relativ lange in der Schweiz ist, er aber auch einen Teil seiner Kindheit/Jugend in Kuba verbracht hat. Er spricht recht gut Deutsch, seine Muttersprache ist aber Spanisch. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte nicht. Er ist in der Schweiz beruflich nicht integriert und konnte finanziell nie dauerhaft auf eigenen Füssen stehen; wenn er arbeitete, dann immer nur temporär. Er war aber auch mehr als fünf Jahre lang arbeitslos. Der Beschuldigte hat hohe Schulden und seine aktuelle berufliche und finanzielle Zukunft ist äusserst unsicher bzw. birgt das Risiko, dass er sich nur noch stärker verschuldet. Der Beschuldigte ist auch sozial in der Schweiz nicht wirklich integriert. Vor allem aber ist er strafrechtlich vorbelastet. Zu- letzt hat er sich – aus rein finanziellen Beweggründen und ohne selber süchtig zu sein – der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und damit eines Verbrechens schuldig gemacht. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt massiv missachtet. 8.4.2.3. Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, hat aber mit seiner aus der Dominikanischen Republik stammenden Ex-Freundin zwei Kinder; O.________, geb. P.________ (Geburtsdatum) und Q.________, geb. R.________ (Geburtsdatum). Dass die bei- 18 den Kinder – nicht aber die Ex-Freundin/Kindsmutter oder die Halbgeschwister des Beschuldigten – unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privatle- bens) fallen und zur Kernfamilie des Beschuldigten zählen, ist offensichtlich. Dieser Umstand bedarf aus Sicht der Kammer jedoch einer Relativierung: Die Kinder le- ben bei der Mutter. Der Beschuldigte nimmt zwar sein Besuchsrecht wahr, bezahlt jedoch keine Unterhaltsbeiträge, so dass diese durch die Stadt Biel bevorschusst werden müssen (vgl. Betreibungsregisterauszug). Gemäss der erstinstanzlich ein- gereichten Bestätigung der Kindsmutter (pag. 808.4) übernehme der Beschuldigte seine Vaterrolle zu ihrer besten Zufriedenheit. Er «hüte» die Kinder alle zwei Wo- chen für ein Wochenende und verbringe auch unter der Woche nach Möglichkeit viel Zeit mit den Kindern, was ihr wegen ihres 100% Arbeitspensums sehr gelegen komme. Die Kinder seien für ihn nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis eine grosse Unterstützung und sie seien einander wieder sehr nah gekommen, was den Kindern sehr gut tue. Dies bestätigte die Kindsmutter mit Schreiben vom 25. Au- gust 2020 nach wie vor (pag. 991), wobei sie allerdings nunmehr ausführte, der Beschuldigte übernehme zu 50% die Kinderbetreuung bzw. die Kinder würden ab- wechslungsweise während zwei Wochen von ihr und während zwei Wochen vom Beschuldigten betreut. Dies wiederum wurde durch den Beschuldigten in der obe- rinstanzlichen Verhandlung relativiert, wenn er ausführte, sie hätten keine fixe Re- gelung, die Kinder seien jeweils unterschiedlich lange bei ihm (pag. 1010 Z. 1 ff.). Er räumte auch ein, dass es sein könne, dass seine Ex-Partnerin die Kinder einen ganzen Monat lang habe, wenn er selber viel Arbeit habe (pag. 1010 Z. 8 ff.). Die Kammer kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Inhalt des Schreibens vom 25. August 2020 beschönigend ist bzw. nicht ganz der Wahrheit entspricht und E.________ dem Beschuldigten angesichts der drohenden Landesverweisung mit ihren Angaben einfach helfen wollte. Der Beschuldigte konnte nämlich in der obe- rinstanzlichen Verhandlung auch nicht annähernd nachvollziehbar erklären, wie er nebst seinem 100%-Arbeitspensum im neu eröffneten Geschäft (vgl. dazu pag. 1013 Z. 35 ff.) über die Zeitdauer von jeweils zwei Wochen hinweg auch noch die umfassende Betreuung seiner Kinder meistern können will (pag. 1010 Z. 13 ff., pag. 1014 Z. 21 ff.). Den Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der obe- rinstanzlichen Verhandlung ist insofern beizupflichten, als dies realistischerweise kaum gleichzeitig möglich ist (vgl. pag. 1019). Der Erklärungsversuch des Beschul- digten, wonach seine Kinder für ihr Alter sehr selbständig seien und nicht ständig beaufsichtigt werden müssten, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1010 Z. 18 ff.). Auch das Argument, er wolle aus ebendiesem Grund Mitarbeiter anstellen, ver- fängt schon aus finanziellen Gründen nicht (vgl. dazu pag. 1013 Z. 39 ff. sowie die entsprechenden Ausführungen hiervor). Gleichzeitig führte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er sei in der letzten Zeit viel im Laden gewe- sen und die Kinder hätten ihm dort geholfen (pag. 1006 Z. 1 ff.). Ob dies eine kindsgerechte Betreuung darstellt, ist zumindest fraglich (vgl. dazu die bereits in sich widersprüchlichen Ausflüchte des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Ver- handlung [pag. 1011 Z. 37 ff., Z. 41 ff.], wonach die Kinder gerne im Laden seien, nicht die ganze Zeit im Laden seien und nicht kommen würden, wenn er am Arbei- ten sei). Ohnehin liegt der Verdacht auf der Hand, dass der Beschuldigte seiner Vaterrolle erst vermehrt nachkommt, seit das Strafverfahren läuft und er eine Lan- 19 desverweisung befürchten muss. Gegen die Annahme eines engen Kontakts zu seinen Kindern spricht weiter, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Ver- handlung deren Geburtsdaten nicht nennen konnte (vgl. pag. 1009 Z. 18 f., Z. 21 ff., Z. 25 ff.) – dies nota bene nachdem sein Sohn erst am 15. Juli 2020, also rund eineinhalb Monate vor dem Verhandlungstermin, letztmals Geburtstag hatte. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte sagen, welche Klasse sein Sohn besucht (pag. 1010 Z. 23 ff.) und in welches Schulhaus er geht (vgl. pag. 1005 Z. 39 ff.). Gerade angesichts der Tatsache, dass das neue Schuljahr erst im August begon- nen hat, spricht auch dies gegen einen engen Bezug des Beschuldigten zu seinen Kindern. Vielmehr ist fehlendes Interesse und eine gewisse Ignoranz in Bezug auf die Bedürfnisse der Kinder spürbar. Die Mutter des Beschuldigten und seine zwei minderjährigen Halbschwestern (mitt- lerweile 13- und 14-jährig) leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte selber sieht sich gegenüber den beiden Halbschwestern in der Vaterrolle. Gemäss seinen eigenen Angaben, würden sie ihn Papi nennen (pag. 403 Z. 269 f.). Seine Mutter sehe er jeden Tag, seine Halbschwestern ungefähr fünf Tage in der Woche (pag. 1007 Z. 5 ff.). Wie bereits ausgeführt, fallen weder die Halbschwestern, noch die Mutter unter den Schutzbereich des Grundrechtes auf Achtung des Privatle- bens i.S.v Art. 8 EMRK. Dass sich der Beschuldigte finanziell in besonderem Mas- se um Mutter und Halbschwestern kümmern würde, ist ebenfalls weder dargetan noch anzunehmen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang ohnehin die Frage, wie ernst der Beschul- digte seine familiären Verpflichtungen im Allgemeinen nimmt, wenn er diese ein- fach auf die emotionale Ebene reduziert und finanzielle Aspekte nach wie vor kon- sequent ausblendet. Seine Selbstverwirklichung als Coiffeur und Tätowierer scheint ihm offensichtlich wichtiger zu sein als die Erzielung eines regelmässigen Einkom- mens, welches ihm ermöglichen würde, auch den finanziellen Verpflichtungen ge- genüber den Kindern (und der Kindsmutter) nachzukommen. Er setzte seine Prio- ritäten jedenfalls auch insofern falsch, als er glaubte, sich in seiner Situation u.a. ein Fitnessabo leisten zu müssen (vgl. pag. 403 Z. 245 f.). Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten die Kinder lange Zeit ziemlich egal waren und er ohne Rücksicht auf diese seinen Drogengeschäften nachging. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020, E. 2.6.2 und 2.6.3) ist unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden Fall somit kaum von einem «intakten» Familienleben, das einer Ausweisung klar entgegenstehen würde, auszugehen. Ebenso wenig wirkt sich vor- liegend der Umstand aus, dass eine Ausweisung des Beschuldigten für die Kinder einen Härtefall bedeuten würde (a.a.O. E. 2.6.3). Die Kinder leben wie erwähnt bei ihrer Mutter und letzterer steht es ohnehin frei, den Aufenthaltsort für sich und die Kinder selber zu bestimmen. Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO- Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Das Kindeswohl gebietet gemäss dem bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid (a.a.O. E. 2.6.4.) nicht, dass eine Eltern-Kind-Beziehung, welche vorliegend nicht als eng zu bezeichnen ist, unter allen Umständen aufrechterhalten werden kann. Selbst 20 dass eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21, E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.2). 8.4.2.4. Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delin- quenz Zu seinem Heimatland Kuba unterhält der Beschuldigte nur lose Verbindungen. Er hat dort noch Tanten, pflegt zu ihnen aber angeblich seit Jahren keinen Kontakt mehr (vgl. pag. 13 Z. 44, pag. 1008 Z. 4 ff.) und sieht sich selber nicht als Kubaner (pag. 1008 Z. 3). Zuletzt war er angeblich im Jahre 2005 für bloss zwei Wochen in Kuba (pag. 403 Z. 264, pag. 1009 Z. 10 und Z. 12 f.). Die gegenteiligen Angaben in seinem Lebenslauf, wonach er 2005 in Kuba eine Barbering Academy besucht ha- be (pag. 835 f.), versuchte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung damit zu erklären, dass eine Kollegin für ihn den Lebenslauf gemacht und ihn dies- bezüglich missverstanden habe (pag. 1009 Z. 2 ff.). Der Cousin, mit welchem zu- sammen er in Kuba aufwuchs, lebt mittlerweile in den USA (pag. 403 Z. 252 ff.). Der Beschuldigte hat sich also zwar schon längere Zeit nicht mehr in seinem Hei- matland aufgehalten und seine Kontakte zu Verwandten scheinen tatsächlich mehr oder weniger abgebrochen zu sein. Er beherrscht aber die spanische Sprache in Wort und Schrift. Die Kultur in Kuba ist ihm nicht fremd und er rühmt sich selber verschiedenster Fähigkeiten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung [pag. 819] wie auch die eigenen Aussagen des Be- schuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1003 Z. 1 ff.]), die ihm auch dort die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen sollten. Wie die General- staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausführte, be- wegte sich der Beschuldigte ausserdem – zumindest bis vor Kurzem – auch in der Schweiz in einem fast ausschliesslich multikulturellen Umfeld (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1019). Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner teilweise im Her- kunftsland erfolgten Sozialisation wäre es für den Beschuldigten deshalb grundsätzlich möglich – Rückführung vorausgesetzt –, sich dort wieder zu integrie- ren. Ihm droht weder eine Verfolgung noch liegen Hinweise dafür vor, dass seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbun- den wäre. Einer sowohl sozialen, als auch beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldig- ten in der Schweiz steht grundsätzlich nichts entgegen – vorausgesetzt, dass er auch ernsthaft und entschiedener als in der Vergangenheit darum bemüht. Die ausgefällte teilbedingte Strafe, bei welcher der unbedingte Teil bereits durch die ausgestandene Untersuchungshaft getilgt ist, liesse ihm zwar alle Möglichkeiten of- fen und in seinem beruflichen Fortkommen ist der Beschuldigte auch nicht einge- schränkt. Mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit ist aber von einer grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Das gilt insbesondere für 21 den Fall, dass es dem Beschuldigten weiterhin nicht gelingen sollte, sich beruflich zu stabilisieren und seine Finanzen in den Griff zu bekommen. 8.4.2.5. Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte ist zwar schon relativ lange in der Schweiz, ohne dass er aber als hier geboren gelten könnte. Er spricht recht gut Deutsch, ansonsten ist er aber schlecht integriert. Insbesondere verfügt er über keine Berufsausbildung, konnte fi- nanziell nie dauerhaft auf eigenen Füssen stehen und hat hohe Schulden. Seine berufliche Zukunft ist höchst unsicher. Er ist nicht verheiratet, aber Vater zweier minderjähriger Kinder. Zu ihnen pflegt er regelmässigen Kontakt im Rahmen einer üblichen Besuchs- und Ferienrechtsregelung. Seinen Unterhaltspflichten kommt er nicht nach. Die Beziehung zu den Kindern ist nicht als eng zu bezeichnen, zumal er sich lange Zeit kaum um die Kinder bemüht hat. Dass sich das in letzter Zeit mögli- cherweise geändert hat und die Aufrechterhaltung der Beziehung bei einer Lan- desverweisung erschwert sein wird, stellt eine gewisse Härte dar. Die fehlende In- tegration des Beschuldigten in der Schweiz, seine schlechten finanziellen Verhält- nisse und seine strafrechtliche Vorbelastung – insbesondere aber die mit einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten sanktionierten, mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat – spre- chen indessen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 31 aVZAE (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegebenen Beurteilung nichts zu än- dern. Auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten spricht nicht für die An- nahme eines schweren Härtefalls. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Eine Kontaktpflege ist auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. 22 8.4.3. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung sowohl angesichts der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Praxis des EMGR nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Bei Betäubungsmittelde- likten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts re- gelmässig das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_1107/2019 vom 27.1.2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). 8.4.4. Vollzugshindernisse Der Beschuldigte brachte zunächst vor, er könne in Kuba nicht einreisen, bzw. bloss für die Dauer von 21 Tagen (pag. 403 Z. 263 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung machte er dann neu geltend, er müsse ins Gefängnis, wenn er zurück nach Kuba müsse und als er und seine Mutter ausgewandert seien, habe es ge- heissen, sie könnten nicht mehr zurück (pag. 1012 Z. 23 ff.). Ob dem tatsächlich so ist, ist offen. Gemäss Auskunft der Stadt Biel, ESD, vom 24. April 2019 müsste der Beschuldigte bei der kubanischen Botschaft persönlich ein Visum beantragen. Soll- te er kein Visum erhalten, könnte er mangels Rücknahmeabkommen nicht nach Kuba zurückgeführt werden (pag. 575). Selbst wenn Vollzugshindernisse vorhan- den sein sollten, stünden diese der Aussprechung einer Landesverweisung nicht entgegen, sondern wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 8.5. Dauer der Landesverweisung Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG deutlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochene teil- bedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten entspricht einem als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschulden. Eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgese- hene Minimaldauer von 5 Jahren scheint angemessen. Einer Erhöhung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. VI. Kosten und Entschädigung 9. Bemerkungen zur vorinstanzlichen Kostenverlegung Die Vorinstanz hat für den Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ausgeschieden und festgehalten, die- 23 ser Anteil werde vom Kanton Bern getragen (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdis- positiv, pag. 847). In diesem Anteil Verfahrenskosten, konkret in den Auslagen, wurde aber auch bereits die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwältin C.________ im selben Umfang (CHF 2'457.75) mitberücksichtigt. Anschliessend bestimmte die Vorinstanz die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung auch noch separat und hielt fest, der Kanton Bern entschädige Rechtsanwältin C.________ mit CHF 2'457.75 (pag. 847). Damit wurde die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren doppelt verlegt. Dasselbe machte die Vorinstanz unter Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, wenn sie bei der Verurteilung des Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch [recte: die Schuldsprüche] entfallenden Verfahrenskosten auch die Kosten für die amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 22'120.15 miteinbezog (pag. 849). Unter IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestimmte die Vorinstanz dann den Rest der amtlichen Entschädigung und erklärte den Beschuldigten für diese rück- und nachzahlungspflichtig (pag. 849 f.) – damit wurde der Beschuldigte gleich zweifach zur Bezahlung des Betrages von CHF 22'120.15 verpflichtet, was nicht korrekt und zu korrigieren ist. 10. Verfahrenskosten 10.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 28'526.00 (Gebühren CHF 16'900.00 + Auslagen CHF 11'626.00). Davon ist 1/10, ausmachend CHF 2'852.60, für den erstinstanzlich ausgefällten Freispruch auszuscheiden und vom Kanton Bern zu tragen. 9/10 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 25'673.40, hat der Beschuldigten zu übernehmen. 10.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00, sind ihm zur Be- zahlung aufzuerlegen. 11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 11.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin C.________ macht für die Verteidigung des Beschuldigten im erst- instanzlichen Verfahren mit Honorarnoten vom 11. Oktober 2018 (pag. 828 ff.) und vom 5. Dezember 2019 (pag. 822 ff.) einen Aufwand von insgesamt 112 Stunden (87 Stunden [pag. 822] + 25 Stunden [pag. 829]), Auslagen von CHF 970.70 (CHF 862.60 [pag. 822] + CHF 108.10 [pag. 829]) und einen Reisezuschlag von CHF 150.00 geltend. Betreffend die Begründung der Vereinheitlichung des Stun- denansatzes beim vollen Honorar verweist die Kammer auf das Urteilsdispositiv 24 (vgl. pag. 1033 f.). Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 25'331.80. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 22'798.62, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 6'031.20, im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5'428.08, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. 11.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gerin des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwältin C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 28. August 2020 eingereichte Honorarnote (pag. 1025 ff.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'522.20 zurückzu- zahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 12. DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN I________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde ist vorzeitig zu er- teilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 13. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN I________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu er- teilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 14. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Ein Grund, weshalb die Ausschreibung im konkreten Fall unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich. 25 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. De- zember 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeb- lich mehrfach begangen durch Überweisenlassen eines unbestimmten, im Drogen- handel erwirtschafteten Geldbetrags ins Ausland; 2. A.________ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Sommer 2016 bis am 2. Juli 2018, schuldig erklärt wurde, 2.1. durch Verkauf von 570 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad von 47% Kokainbase, ausmachend 267.9 g reines Kokain), an diverse Abnehmer; 2.2. durch Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 1.1 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 47% Kokainbase, ausmachend 0.52 g reines Kokain); 3. A.________ der Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderungen, be- gangen in der Zeit vom 25. März 2018 bis 30. März 2018 in Biel, schuldig erklärt wur- de; 4. A.________ in Anwendung der Artikel, 19 Abs. 1 Bst. c, d und g, Abs. 2 Bst. a BetmG, 40, 43, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt wur- de, wovon 9 Monate zu vollziehen sind, während der Vollzug für eine Teilstrafe von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde sowie unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 304 Tagen (2. Ju- li 2018 bis 1. Mai 2019) auf die zu vollziehende Teilstrafe und soweit darüber hinaus- gehend an die bedingt ausgesprochene Teilstrafe; 5. A.________ in Anwendung der Artikel 97 Abs. 1 Bst. b SVG, 34, 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, verur- teilt wurde; 6. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Okto- ber 2013 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Artikel 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen wurde, A.________ verwarnt wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ aufer- legt wurden; 26 7. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wur- den (Artikel 69 StGB); 8. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Artikel 69 StGB): - Mobiltelefon Apple iPhone, bordeauxrot - Mobiltelefon Samsung GTE 1200i, schwarz, IMEI NR. S.________ - Mobiltelefon Apple iPhone 6, grau, IMEI Nr. T.________ - Waage «On Balance» LS 100, schwarz II. A.________ wird gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. sowie in Anwendung der Artikel 66a Abs. 1 und 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 2. Zu 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 28'526.00 (Gebühren CHF 16'900.00 + Auslagen CHF 11'626.00), ausmachend CHF 25'673.40. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'500.00. III. 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 28'526.00 (Gebühren CHF 16'900.00 + Auslagen CHF 11'626.00), ausmachend CHF 2'852.60, trägt der Kanton Bern. 27 IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin C.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 112.00 200.00 CHF 22’400.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 970.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 23’520.70 CHF 1’811.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25’331.80 volles Honorar CHF 28’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 970.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 29’120.70 CHF 2’242.30 Total CHF 31’363.00 nachforderbarer Betrag CHF 6’031.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 25’331.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 25'331.80 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 22'798.62, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'031.20, im Umfang von CHF 9/10, ausmachend CHF 5'428.08, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. Kurzbegründung Vereinheitlichung Stundenansatz volles Honorar: […] Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 127.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’127.40 CHF 394.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’522.20 volles Honorar CHF 6’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 127.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’377.40 CHF 491.05 Total CHF 6’868.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’346.25 28 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'522.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'522.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: […] V. 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN I________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN I________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt J.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 29 Bern, 28. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. November 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30