4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'384.60 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. Auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird nicht eingetreten. V. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft 23 Mitzuteilen: - der Vorinstanz