A.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 23. Oktober 2017 in E.________. II. In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 426, 428, 433 und 436 StPO verurteilt 1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘850.00. 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5‘731.50 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.