Zufolge der Schuldsprüche steht der Beschuldigten keine Entschädigung zu. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte ist oberinstanzlich unterlegen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. 22 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.