18. Entschädigung an die Beschuldigte 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge der Schuldsprüche steht der Beschuldigten keine Entschädigung zu.