17.2 Oberinstanzliches Verfahren Vor Obergericht machte die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2021 eine Parteientschädigung geltend, welche mit beigelegter Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ vom 4. Februar 2021 auf CHF 1'384.60 beziffert wurde (pag. 308 ff.). Diese Entschädigung wird für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen beurteilt und gutgeheissen.