428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen Freispruch beantragt und gilt aufgrund des erfolgten Schuldspruchs im oberinstanzlichen Verfahren als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.