16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wurde, hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 2'850.00. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).