IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abgesehen. Da die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten der berufungsführenden Beschuldigten abändern darf, erübrigen sich somit Ausführungen zur Strafzumessung. V. Kosten und Entschädigung