20 schwächt. Das Verhalten der Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht als gerechtfertigt bezeichnet werden. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 15.3 Fazit Nachdem vorliegend auch keine Umstände ersichtlich sind, die das Verhalten der Beschuldigten entschuldigen könnten, ist sie wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig zu sprechen.