Hintergrund des Rückzugs war der finanzielle und zeitliche Aufwand, der mit der Aufrechterhaltung der Klage einhergegangen wäre. In diesem Zusammenhang machte die Beschuldigte ihrem Ärger Luft, dass die Straf- und Zivilklägerin in mehreren Verfahren amtlich verteidigt wurde bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen konnte. Dabei bezeichnete sie die Strafund Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin». Diese Ausführungen hatten keinen direkten Zusammenhang mit dem Rückzug der Klage, waren somit nicht sachbezogen und gingen über das prozessual Notwendige hinaus.